Erklärung Briefwahl 2021

Liebe Waldemserinnen und Waldemser,

nicht zuletzt auf Grund der Präsidentschaftswahlen in den USA ist die Briefwahl in aller Munde. Aber auch in Deutschland gewinnt sie von Jahr zu Jahr an Popularität. Daher ist davon auszugehen, dass auch bei der anstehenden Kommunalwahl am 14. März 2021 wieder viele Wählerinnen und Wähler ihre Stimme von Zuhause aus abgeben. Die Vorteile liegen auf der Hand. So ist es möglich, die eigene Stimme in aller Ruhe abzugeben, ohne sich von ebenfalls anstehenden Wahlberechtigten unter Zeitdruck gesetzt zu fühlen.

Die insbesondere bei der Kommunal-wahl große Vielzahl an Möglichkeiten seine Stimmen abzugeben, können abgewogen und die Richtigkeit der Stimmabgabe sichergestellt werden. Außerdem kann auf diese Weise von einem beliebigen Ort aus gewählt werden und es ist nicht nötig am Wahltag persönlich in Waldems anwesend zu sein.

Doch wie genau funktioniert die Briefwahl eigentlich und was gibt es bei der Stimmabgabe zu beachten?

Zunächst erhalten in Waldems ab dem 19. Januar 2021 alle zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern eine Wahlbenachrichtigung inklusive eines Musterstimmzettels, mit dem aber nicht abgestimmt werden kann, per Post. Die Versendung der Wahlbenachrichtigungen kann bis zum 21. Februar andauern. Diesen beigefügt ist ein Antrag auf Briefwahl, der ausgefüllt und bis spätestens Freitag den 12. März um 13:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein muss. Ab 01. Februar 2021 werden die Briefwahlunterlagen auf dem Postweg zugestellt. Es ist außerdem möglich diese persönlich bei der Gemeindeverwaltung abzuholen und direkt vor Ort seine Stimme abzugeben.

Die auf diese Weise erhaltenen Unterlagen enthalten den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag, den amtlichen Wahlbriefumschlag, den Wahlschein und ein Merk-blatt mit Erläuterungen dazu, was bei der Briefwahl zu beachten ist. Um die eigene Stimme gültig abzugeben, muss der Stimmzettel richtig angekreuzt sein, wie es auch in der Wahlkabine vor Ort der Fall gewesen wäre. Der Stimmzettel (siehe nebenstehende Grafik Nummer 1) muss nun in den amtlichen Stimmzettelumschlag (Nummer 2) gelegt und dieser verschlossen werden. Außerdem muss der Wahlschein ausgefüllt und die aufgedruckte Versicherung (Nummer 3) an Eides statt unterschrieben werden. Beim Wahlschein handelt es sich nicht um den Stimmzettel, welcher keinesfalls unterschrieben werden darf! Anhand des Wahlscheins kann sichergestellt werden, dass jede Bürgerin und jeder Bürger seine Stimme nur einmal abgibt, ohne auf die von Ihnen getroffene Wahl zurückschließen zu können. Abschließend müssen der verschlossene amtliche Stimmzettelumschlag (Nummer 2) und der unterschriebene Wahlschein (Nummer 3) in den amtlichen Wahlbriefumschlag gelegt (Nummer 4) werden. Dieser wird unfrankiert in den Post-briefkasten geworfen und der Gemeindeverwaltung zugesandt oder kann bei der Gemeinde persönlich vorbeigebracht werden. In beiden Fällen ist zu beachten, dass nicht et-was der Poststempel, bzw. das Datum der Absendung entscheidend ist, sondern der Eingang des Briefes auf der Gemeinde!

Damit der Stimmzettel bei der Auszählung berücksichtigt werden kann, muss er am Wahlsonntag bis spätestens 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Geht der Stimmzettel verspätet ein, verfällt die abgegebene Stimme.

Auch die Stimmabgabe selbst ist bei der Kommunalwahl um einiges komplizierter verglichen mit beispielsweise Bundes- oder Landtagswahlen. Zwar dürften die Begriffe „Kumulieren“ und „Panaschieren“ den meisten bekannt vorkommen, doch insbesondere unerfahrenen und/oder jüngeren Wählerinnen und Wählern dürften ihre genauen Bedeutungen und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Wahl nicht direkt einleuchten.

Tatsächlich ist das Prinzip aber denkbar einfach, wenn man sich klarmacht, dass die Kommunalwahl eine personenbezogene Wahl ist. Das heißt anders als bei Bundes- oder Landtagswahlen, bei denen die Stimme für ein Partei und deren Liste abgegeben wird, hat man bei der Kommunalwahl die gleiche Anzahl Stimmen, wie es Plätze im Parlament gibt und darf diese nach Belieben auf die Kandidaten, auch aus verschiedenen Parteien, verteilen. Die Möglichkeit Stimmen an Kandidaten aus verschiedenen Parteien zu vergeben bezeichnet mal als Panaschieren.

Da das Gemeindeparlament in Waldems 27 Sitze hat, darf jede Wählerin und jeder Wähler am Wahltag bis zu 27 Kreuze auf dem Stimmzettel machen. Dabei dürfen auf einen Kandidaten, den man besonders unterstützen möchte, bis zu drei Stimmen vergeben werden, was als Kumulieren bezeichnet wird. Hat die Wählerin oder der Wähler nach der Stimmabgabe für einzelne Kandidaten noch Stimmen übrig, ist es möglich diese über das sogenannte Listenkreuz gesammelt an eine Partei zu vergeben. Dazu muss lediglich der Kreis oben auf der Liste angekreuzt werden. Auf diese Weise erhalten alle Kandidaten der betroffenen Liste von oben nach unten je eine Stimme, bis alle Stimmen aufgebraucht sind. Sollte jeder der Kandidaten eine Stimme erhalten haben und immer noch Stimmen übrig sein, wird der Vorgang wiederholt, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder der Kandidaten drei Stimmen auf sich vereint.

Möchte man einzelnen Kandidaten in der Liste mit Listenkreuz keine seiner Stimmen zugestehen ist es bei den Kommunalwahlen anders als bei beispielsweise Bundestagswahlen erlaubt, dies durch Streichen der Kandidatin oder des Kandidaten kenntlich zu machen. Dazu muss lediglich der Name der betroffenen Person durchgestrichen werden. Es bietet sich also folgendes Vorgehen bei der Stimmabgabe an: Zunächst vergibt man bis zu 27 Stimmen an beliebige Kandidaten aus beliebigen Parteien. Anschließend setzt man das Listenkreuz bei der Partei, die man mit seinen verbliebenen Stimmen unterstützen möchte. Zuletzt kann man durch das Durchstreichen einzelner Kandidaten in der Liste mit Listenkreuz verhindern, dass diese von den entsprechenden Stimmen profitieren.

Wichtig ist es, nicht zu viele Stimmen zu vergeben, also nicht mehr als 27 Kreuze zu setzen und den Stimmzettel weder zu unterschreiben noch anderweitig zu verzieren, da auf diese Weise alle Stimmen ungültig werden!

Für die Ortsbeirats- und Kreistags-wahl gilt das gleiche Wahlprinzip. Sie unterscheiden sich lediglich in der verfügbaren Anzahl an Stimmen. Bei der Kreistagswahl dürfen bis zu 61 Stimmen vergeben werden.

Bei den Wahlen zu den Ortsbeiräten in Esch, Bermbach, Niederems undSteinfischbach dürfen je sieben Stimmen vergeben werden. Für die Ortsbeiräte in Wüstems und Reichenbach je fünf.

Wahlberechtigt ist übrigens jede Einwohnerin und jeder Einwohner von Waldems mit EU-Staatsbürgerschaft, wenn sie oder er am 14. März 2021 mindesten 18 Jahre alt ist.

Werden diese Punkte beachtet und geht man nach dem oben beschriebenen Konzept vor, sollte es jedem möglich sein, seine Stimme bei der Kommunalwahl am 14. März ordnungsgerecht abzugeben und somit von seinem Mitspracherecht Gebrauch zu machen und seinen Anteil an einer lebendigen Demokratie und einer erfolgreichen Weiterentwicklung unserer, der schönsten aller Gemeinden, Waldems zu leisten.

In dem Sinne: Viel Erfolg beim Wählen und bleiben Sie gesund!

Viele Grüße

Hendrik Brockmann & Felix Lerch

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