Gewährleistung echter, altersgerechter und frühzeitiger Beteiligung
Antrag:
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, ein detailliertes Konzept, in Kooperation mit der Abtei-lung Jugendpflege und ggf. mit der Jugendhilfe des Rheingau-Taunus-Kreises, für eine altersgerechte und wirksame Kinder- und Jugendbeteiligung zu erarbeiten.
Bei der Konzepterarbeitung sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Kinder und Jugendliche sind in die Beratungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse einzubeziehen
2. Die Einbeziehung hat frühzeitig und altersgerecht zu erfolgen. Mit Altersgerecht (für Kinder und Jugendliche) ist gemeint:
- die Verwendung von kinder- und jugendgerechter Sprache
- die verständliche Erklärung der Sachverhalte, heruntergebrochen auf kinder- und jugendrelevante und verständliche Aspekte
- die Erstellung von verständlichem Informationsmaterial, z. B. prägnante und verständliche Zusammenfassungen von Unterlagen (Drucksachen) und Plänen
- die Bereitstellung eines angemessenen Raumes zur Interessenartikulation und eine Beteiligung auf Augenhöhe
3. Die Beteiligung kann über
- die Einrichtung eines Jugendparlaments,
- die Einrichtung einer örtlichen Kinder- und Jugendvertretung
- Schulen
- Kinder- und Jugendorganisationen erfolgen.
4. Die im Rahmen der Jugendbeteiligung gesammelten Interessen sind in der Gemeindevertretung und der Verwaltung angemessen zu berücksichtigen und einzuarbeiten. Der Grund einer möglichen Nichtberücksichtigung ist zu begründen und dem Kinder- und Jugendvertreter (oder Jugendparlament, Kinder- und Jugendvertretung, etc.) mit Möglichkeit zur Stellungnahme und Diskussion vorzulegen. Die Stellungnahme ist der Beschlussvorlage beizufügen.
Begründung:
Um Kinder- und Jugendinteressen in der Gemeindeentwicklungsplanung ausreichend zu berücksichtigen, müssen diese bei allen sie betreffenden Planungen der Verwaltung und der Gemeinde beteiligt werden.
Um eine funktionierende Beteiligung zu ermöglichen, hat diese altersgerecht und frühzeitig zu erfolgen, sodass die Interessen von Kindern und Jugendlichen in die Planung und Erstellung von Beschlussvorlagen Eingang finden.
Des Weiteren muss diese auf Höhe der Einzubeziehenden, welchen die Sachverhalte verständlich und unbürokratisch vorgelegt werden müssen, erfolgen. Es muss ausreichender Raum für eine Interessenartikulation geschaffen werden, in dem die Beteiligten diese frei äu-ßern können.
Der Aspekt der langfristigen Planung für die Zukunft, in der die junge Generation später zu leben hat, ist angemessen zu berücksichtigen, sodass wir unsere Gemeinde im Sinne der Interessen der zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner verantwortungsbewusst übergeben können. [UN-Kinderrechtskonvention Art. 12]