Berufung einer / eines Jugendbeauftragten

Five teenagers sitting on a bench at the seaside Bild: ©hurricanehank .jpg

Antrag
Die Gemeindevertretung möge beschließen:
Eine Weiterentwicklung einer konsequenten kinder- und jugendfreundlichen Gemeindepolitik erfordert eine intensivere Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen unserer Gemeinde. Hierfür benötigt es einer Person, die außerhalb der politischen Gremien als Ansprechpartner den Kindern und Jugendlichen zur Seite steht und die Jugendarbeit fördert.
Dieser wird für die Dauer von 2 Jahren berufen. Der Jugendbeauftragte sollte mindestens 18 Jahre sein und kein Mitglied des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung sein.
Der oder dem Jugendbeauftragten werden die für die Arbeit notwendigen Verwaltungs- und Sachkosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für finanzielle Aufwendungen, die der Jugendpflegerin oder dem Jugendpfleger durch Teilnahme an Tagungen und Seminaren entstehen, die im direkten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Jugendarbeit und der Stärkung von Kinder- und Jugendrechten beruft die Gemeinde Waldems eine oder einen ehrenamtlichen Jugendbeauftragten.

Begründung:
Zu dem Aufgabenbereich der / des ehrenamtlichen Jugendbeauftragten können gehören:
• Förderung und Betreuung der Jugendarbeit
• Hilfestellung für örtliche Jugendgruppen
• Beratung und Mitwirkung bei der Durchführung von jugendspezifischen Veranstaltungen
• Öffentlichkeitsarbeit für die Aufgaben der örtlichen Jugendpflege
• Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Gemeinde
• Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe des Rheingau-Taunus-Kreises
• Beratung von Kindern und Jugendlichen in ihren Rechten
• Ansprechpartner für noch einzurichtende Jugendvertretung / Jugendparlament in der Gemeindevertretung